Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen
Anwendungsbereich
Die vorliegenden “Sicherheitsbestimmungen” der Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH (nachfolgend „Betreiberin“ genannt) gelten für die Überlassung von Veranstaltungsflächen, Räumen und Hallen in und auf dem Gelände der Stadthalle Braunschweig, der Volkswagen Halle Braunschweig und des Eintracht-Stadions (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt). Sie beruhen auf den Anforderungen der niedersächsischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (NVStättVO) und legen die versammlungsstättenrechtlichen Pflichten zur Durchführung von Veranstaltungen zwischen der Betreiberin und dem Veranstalter nach Maßgabe der Vorschrift des § 38 Absatz 5 NVStättVO verbindlich fest. Dienstleister des Veranstalters sind zur Einhaltung der sicherheits- und brandschutztechnischen Anforderungen durch den Veranstalter zu verpflichten.
Ergänzende Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Baurechtsbehörde, der Brandschutzdienststelle, der Polizei und durch die Betreiberin gestellt werden, wenn sich aus Art oder Umfang der geplanten Veranstaltung besondere Risiken für Personen und Sachwerte ergeben.
Anzeige- und Genehmigungspflichten
2.1 Anzeigepflichten vor der Veranstaltung
Der Veranstalter ist verpflichtet, der Betreiberin bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung alle organisatorischen und technischen Details, den Beginn der Veranstaltung, die Einlasszeiten, das Ende der Veranstaltung, die Aufplanung der Halle(n), Räume und Flächen schriftlich mitzuteilen und mit der Betreiberin abzustimmen. Die Betreiberin behält sich vor, dem Veranstalter zur Erhebung dieser Daten eine (elektronische) Datenmaske zur ausschließlichen Nutzung für diese Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, in der alle notwendigen Veranstaltungsdaten einzutragen sind. Die Betreiberin behält sich vor diese Daten an die mit der Veranstaltung befassten Behörden und Stellen (Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr, Bauordnungsamt, Sanitäts-/Rettungsdienst und privatem Sicherheitsdienst) zu übermitteln. Zu den vom Veranstalter verlangten Daten zählen insbesondere:
- den Namen und die persönlichen Kontaktdaten seines entscheidungsbefugten Vertreters, der während der Veranstaltung anwesend ist
- ob er „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik" mitbringt, die den Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung beaufsichtigen
- die Größe und Anordnung von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/ Bühnen/ Tribünen, Laufstegen, Vorbühnen, Podien und vergleichbaren Aufbauten
- die erwartete Besuchanzahl und das erwartete Publikumsprofil
- ob Taschen- und Einlasskontrollen vorgesehen sind
- ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen eingebracht werden
- ob Bewegungen oder Umbauten von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen,
- ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden
- ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (zusätzliche Genehmigungspflicht ist zu beachten).
- ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden (Brandschutzklassen nach NVStättVO nachweisen)
- ob eine „Technische Probe" vor der Veranstaltung vom Veranstalter geplant ist.
Auf Grundlage der Angaben des Veranstalters erfolgt durch die Betreiberin im Vorfeld der Veranstaltung eine Sicherheitsbeurteilung, auf deren Grundlage die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit sowie die Anzahl von qualifiziertem Veranstaltungspersonal und von externen Einsatzkräften (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnungsdienst) geplant wird (vgl. §§ 40 bis 43 NVStättVO). Sollte der Veranstalter verspätete, keine oder unvollständige Angaben machen, kann die Betreiberin von einem erhöhten Veranstaltungsrisiko ausgehen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. Personalkosten für eine erhöhte Anzahl von Sicherheitskräften) sind vom Veranstalter zu tragen. Unrichtige Angaben können zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung führen.
2.2 Technische Proben
Bei Nutzung von Szenenflächen mit mehr als 200m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ist grundsätzlich vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau durchzuführen, wenn nicht wegen der Art der Veranstaltung oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf verzichtet werden kann. Die Betreiberin entscheidet auf Grundlage der vorstehenden Angaben zu Nr. 2.1 (in Abstimmung mit der Baurechtsbehörde), ob auf die Probe verzichtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Veranstalter den voraussichtlichen Zeitpunkt der technischen Probe rechtzeitig mit der Betreiberin abstimmen.
2.3 Vorlage Gastspielprüfbuch
Bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch nach § 45 NVStättVO ausgestellt ist, bedarf es keiner weiteren technischen Probe/Abnahme. Das Gastspielprüfbuch ist rechtzeitig, mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung durch den Veranstalter dem Bauaufsichtsamt vorzulegen.
2.4 Genehmigungen und Abnahmen
Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen erfolgt auf Grundlage von behördlich genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplänen mit einer festgelegten maximalen Besucherkapazität. Änderungen der Nutzungsart sowie Abweichungen von den bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplänen z. B. durch Änderung der Anordnung der Bestuhlung oder der Rettungswegführung sowie der Aufbau von Zelten, Podien, Tribünen, Sonderkonstruktionen, fliegenden Bauten bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Betreiberin. Entsprechende Maßnahmen sind in der Regel baurechtlich genehmigungspflichtig und müssen durch die Baurechtsbehörde und die Branddirektion abgenommen werden.
2.5 Kosten behördlicher Genehmigungen und Abnahmen
Die Betreiberin übernimmt auf Anforderung, im Auftrag und auf Rechnung des Veranstalters, Bau-Genehmigungsanträge zur Änderung der Hallenaufplanung oder zum Aufbau von eingebrachten Podien, Podesten und Tribünen des Veranstalters an das Bauaufsichtsamt weiterzuleiten. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Alle für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen hat der Veranstalter bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung der Betreiberin zur Verfügung zu stellen.
Für die Aufplanung einer Ausstellung sind vom Veranstalter rechtzeitig (4 Wochen) Verteilungspläne in dreifacher Fertigung einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren Abmessungen, die Stellwände und die Ausgänge genau ersichtlich sein. Notwendige Installationen für die Stände sind Sache des Veranstalters, ebenso die gegebenenfalls entstehenden Betriebskosten. Die Aufplanung und der Standbau unterliegen den besonderen Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Betreiberin und im Einzelfall durch die Bauaufsicht.
Verantwortliche Personen, Externe Dienste, Hausrecht
3.1 Verantwortung des Veranstalters
Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er hat dafür zu sorgen, dass die maximal zulässige Besucherkapazität in den an ihn überlassenen Veranstaltungsräumen und Veranstaltungsflächen eingehalten wird. Eine Überbelegung ist strengstens verboten. Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte bezüglich der von ihm oder durch beauftragte Dritte eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Auf- und Einbauten, Abhängungen, verlegten Kabel und bühnen- studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen für die Dauer der Nutzung der Versammlungsstätte. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände und Materialien die Anforderung der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen sowie der Betriebsvorschriften der NVStättVO und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), insbesondere der DGUV-V 17/18 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ einzuhalten. Die Beachtung aller weiteren für die Veranstaltung geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), des Arbeitsschutzgesetzes, des Nichtraucherschutzgesetzes, der Gewerbeordnung sowie der immissionsschutz- und abfallrechtlichen Bestimmungen obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung.
Der Veranstalter ist verpflichtet das für die Versammlungsstätte bestehende Sicherheitskonzept zu beachten und in Abstimmung mit der Betreiberin umzusetzen. Soweit es für die jeweilige Veranstaltung erforderlich ist, erhält der Veranstalter die für ihn erforderlichen Unterlagen des Sicherheitkonzepts (Taschenkarten für Notfälle u. a.) von der Betreiberin zur ausschließlichen Nutzung für seine Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Die Betreiberin ist berechtigt, für Veranstaltungen mit besonderen Risiken die Aufstellung und Umsetzung eines veranstaltungsspezifischen Sicherheitskonzepts vom Veranstalter zu verlangen.
3.2 Entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters
Der Veranstalter hat der Betreiberin einen entscheidungsbefugten Vertreter zu benennen (siehe hierzu Nr. 2.1), der während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist. Der entscheidungsbefugte Vertreter hat auf Anforderung der Betreiberin an einer gemeinsamen Begehung der Versammlungsstätte teilzunehmen und sich mit den Veranstaltungsräumen einschließlich der Flucht- und Rettungswege vertraut zu machen. Auf Anforderung von der Betreiberin hat der entscheidungsbefugte Vertreter vor der Veranstaltung ebenfalls an einer Abstimmung/Einweisung über die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen teilzunehmen. Der entscheidungsbefugte Vertreter des Veranstalters sorgt für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen zur Sicherheit der Besucher mit dem von der Betreiberin benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Baurechtsamt, Ordnungsamt, Sanitätsdienst) abzustimmen. Er ist zum Abbruch der Veranstaltung verpflichtet, wenn eine besondere Gefahrenlage mit konkreter Gefährdung von Personen dies erforderlich macht.
3.3 Veranstaltungsleiter
Die Funktion des Veranstaltungsleiters nach § 38 Absatz 2 und 5 NVStättVO wird für die Dauer der Veranstaltung grundsätzlich von der Betreiberin übernommen. Die Betreiberin behält sich vor, vom Veranstalter zu verlangen, dass sein entscheidungsbefugter Vertreter die Funktion des Veranstaltungsleiters für die Dauer der Veranstaltung übernimmt. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters wird in diesem Fall durch eine von der Betreiberin benannte fachkundige und entscheidungsbefugte Person unterstützt. Die Betreiberin ist berechtigt, die Kosten, die durch die Übernahme der Funktion des Veranstaltungsleiters entstehen, auf den Veranstalter umzulegen.
3.4 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen in der Volkswagen Halle einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Hierzu hat der Veranstalter nach Maßgabe des § 40 NVStättVO mindestens einen „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ zu stellen und namentlich der Betreiberin unter Vorlage einer Kopie des Befähigungszeugnisses nach § 39 Absatz 1 Satz 2 NVStättVO zu benennen.
In der Stadthalle Braunschweig und den Business-Bereichen im Eintracht-Stadion können die Aufgaben des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik nach § 40 Absatz 4 NVStättVO wahrgenommen werden, soweit in der Halle nicht Szenenflächen mit einer Spielfläche > 200 m² aufgebaut werden. Ist dies der Fall, bleibt es bei der Bestellungspflicht für mindestens einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik während der Auf- und Abbauphase.
Der oder die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. die Fachkräfte müssen sich mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen, die in der Versammlungsstätte aufgebaut werden sollen, vertraut machen und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein.
Die Anwesenheit bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen ist nicht erforderlich,
▪ wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden und diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
▪ wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und eine sonstige vom Veranstalter zu benennende „Aufsicht führende Person“ mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
▪ Name und Befähigungszeugnis des/der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik und ggf. der „Aufsicht führenden Person“ (soweit nicht mit dem Veranstaltungsleiter identisch), sind mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Betreiberin mitzuteilen.
Auf Anforderung des Veranstalters kann die Betreiberin im Einzelfall die Bestellung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik auf Kosten des Mieters übernehmen.
3.5 Verantwortung der Betreiberin
Die Betreiberin und die von ihr beauftragten Personen sind berechtigt und verpflichtet, stichprobenweise zu kontrollieren, ob der Veranstalter die Betriebsvorschriften der NVStättVO und die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen einhält. Hierzu ist ihnen jederzeit Zugang zu den Veranstaltungsräumen und -flächen zu gewähren.
3.6 Einlass-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, Tour-Security
Dem Sicherheits- und Ordnungsdienst obliegen die in der NVStättVO festgelegten Aufgaben. Er wird grundsätzlich durch die Betreiberin auf Kosten des Veranstalters über einen externen, von der Betreiberin zugelassenen Servicepartner bestellt. Der Veranstalter darf eigenes oder durch ihn beauftragtes Einlass-, Aufsichts- und Ordnungspersonal nur mit schriftlicher Zustimmung der Betreiberin einsetzen. Die Anzahl des notwendigen Ordnungsdienstpersonals wird unter anderem durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potenzielle Veranstaltungsrisiken, externe Bedrohungsgefahren und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Behörden bestimmt. Die Mitteilung der genauen Anzahl der erforderlichen Einlass- und Ordnungsdienstkräfte durch die Betreiberin erfolgt deshalb regelmäßig erst kurz vor der jeweiligen Veranstaltung auf Grundlage der durchgeführten Sicherheitsbeurteilung für die Veranstaltung. Soweit möglich, wird dem Veranstalter die voraussichtlich erforderliche Anzahl der Ordner auf Anforderung auch bereits bei Vertragsabschluss genannt.
Soweit der Veranstalter eine eigene „Tour-Security“ als Personenschutz für Künstler etc. einsetzt, bleibt die Betreiberin nach Maßgabe der Festlegungen zu Ziffer 3.8 anweisungsberechtigt.
3.7 Feuerwehr (Brandsicherheitswache) und Sanitätsdienst
Diese Dienste werden vor der Veranstaltung von der Betreiberin auf Grundlage der durchgeführten Sicherheitsbeurteilung für die Veranstaltung verständigt. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen und den behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Der Veranstalter hat die Kosten für diese Dienste zu tragen.
3.8 Ausübung des Hausrechts
Der Veranstalter nimmt auf Grundlage der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und der geltenden Haus- und Benutzungsordnung neben der Betreiberin innerhalb der ihm überlassenen Räume und Flächen das Hausrecht gegenüber den Veranstaltungsbesuchern und beauftragten Dritten wahr. Die Betreiberin übt weiterhin das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter und neben dem Veranstalter gegenüber Besuchern und Dritten während der Dauer der Überlassung der Veranstaltungsräume und Veranstaltungsflächen aus. Die beauftragten Ordnungsdienstkräfte unterstützen bei der Durchsetzung des Hausrechts.
Verstöße gegen die Haus- und Benutzungsordnung, die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen, gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen sind durch den Veranstalter unverzüglich abzustellen. Die Betreiberin ist zur Ersatzvornahme auf Kosten des Veranstalters berechtigt, wenn dieser nach vorheriger Aufforderung nicht unverzüglich tätig wird. Ist eine Ersatzvornahme nicht möglich oder unzumutbar, verweigert der Veranstalter die Durchführung der Ersatzvornahme oder lehnt er eine Kostenübernahme ab, kann die Betreiberin vom Veranstalter als ultima ratio die Räumung und Herausgabe der überlassenen Veranstaltungsbereiche verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Betreiberin berechtigt, den Abbruch der Veranstaltung einschließlich Räumung anzuordnen und auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
Sicherheits- und brandschutztechnische Betriebsvorschriften
4.1 Verkehrsordnung, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen
4.1.1 Befahren des Geländes
Auf dem gesamten Gelände der Versammlungsstätte gilt die Straßenverkehrsordnung StVO. Schrittgeschwindigkeit ist auf dem gesamten Gelände einzuhalten. Das Befahren mit Fahrzeugen aller Art geschieht auf eigene Gefahr. Die Betreiberin hat das Recht, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse beim Betreten oder Verlassen des Geländes zu kontrollieren. Je nach Entwicklung des Aufbau- und Abbaugeschehens durch zeitgleich stattfindende andere Veranstaltungen, kann das Gelände zeitweilig für den Kraftfahrzeugverkehr geschlossen werden.
4.1.2 Gabelstapler und Hubwagen
Ein Befahren von Foyer- und Hallenflächen mit motorbetriebenen Hilfsmitteln, wie z. B. Gabelstaplern durch den Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen ist nur mit Zustimmung der Betreiberin gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Betreiberin. Der Transport von Lasten durch den Veranstalter mit handbetriebenen Hilfsmitteln (z. B. Hubwagen) ist möglich. Der Veranstalter bzw. die von ihm beauftragten Firmen haben sich vor dem Befördern von Lasten in der Versammlungsstätte über die zulässige Bodenbelastbarkeit und Bodenbeschaffenheit zu informieren.
4.1.3 Feuerwehrbewegungszonen
Die mit Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf Rettungswegen, Aufstellflächen und Sicherheitsflächen abgestellt sind, können jederzeit auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt werden.
4.1.4 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge
Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure und Gänge dürfen während der Veranstaltung zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Flure und Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten werden.
4.1.5 Bestuhlungsplan
Für die Aufplanung und Bestuhlung der Versammlungsstätte sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege– und Bestuhlungsplans bedarf der chriftlichen Genehmigung der Betreiberin und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsstätte ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
4.1.6 Sicherheitseinrichtungen, Sprühluftanlage im Auditorium
Feuermelder, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, Entrauchungseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.
4.2 Ein- und Aufbauten für Veranstaltungen
4.2.1 Technische Einrichtungen der Betreiberin
Alle vorhandenen, fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Betreiberin bzw. durch vertraglich zugelassene mit der Betreiberin verbundene Servicefirmen bedient werden. Dies gilt auch für alle zu erstellenden Anschlüsse an die Versorgungsnetze (z. B. Strom, Wasser, Telekommunikation) der Betreiberin. Sofern nicht anderweitig vereinbart, hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin eigene installierte technische Einrichtungen aus den Veranstaltungsräumen entfernt.
4.2.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters
Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
4.2.3 Ein- und Aufbauten, Szenenflächen, Sonderbauten
Alle Ein- und Aufbauten in der Versammlungsstätte sowie der Aufbau fliegender Bauten auf dem Gelände der Versammlungsstätte sind anzeige- und ggf. genehmigungspflichtig. Dem Veranstalter obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich aller von ihm genutzten Flächen einschließlich eingebrachter Ein- und Aufbauten. Die Wirkung von brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. automatischer Feuerlöscheinrichtungen, Rauchschürzen.) darf durch Ein- und Aufbauten nicht beeinträchtigt werden. Ein- und Aufbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Unterkonstruktion der Fußböden von Podien, Szenenflächen und Tribünen muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen in keinem Fall verwendet werden. Die DIN 4102 bzw. EN 13501-1 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) ist zu beachten. Die Vorlage eines amtlichen Prüfzeugnisses über die Baustoffklasse und die geforderten Eigenschaften des Materials können verlangt werden.
4.2.4 Abhängungen
Abhängungen an den Decken und im Tragwerk dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal vorgenommen werden. Der Veranstalter hat notwendige Abhängungen vor der Veranstaltung bei der Betreiberin anzumelden und mit ihr abzustimmen. Abhängungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die vorgegebenen Belastungsgrenzen sind einzuhalten. In Zweifelsfällen wird auf Kosten des Veranstalters eine statische Begutachtung der Abhängungen beauftragt.
4.2.5 Teppiche, Bodenbelag
Das Einbringen von Teppichen oder anderen Fußbodenbelägen hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen. Es darf zum Fixieren nur Klebeband verwendet werden, das rückstandsfrei zu entfernen ist. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches.
4.2.6 Wellenbrecher
Werden bei Konzertveranstaltungen vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist. Bei Veranstaltungen mit Szenenflächen und weniger als 5.000 Stehplätzen sind Abschrankungen (Wellenbrecher) einzurichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung, insbesondere wegen des zu erwartenden Publikumsprofils erforderlich ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Betreiberin auf Grundlage einer Sicherheitsbeurteilung, soweit keine behördliche Anordnung erfolgt. Die Kosten für Bereitstellung, Auf- und Abbau von Wellenbrechern und mögliche Befreiungsanträge gegenüber der Behörde hat der Veranstalter zu tragen.
4.2.7 Einlasszeiten, Einlasschleusen
Bei Veranstaltungen mit platzgenauer Reihenbestuhlung sind 60 Minuten Besuchereinlasszeit vor Veranstaltungsbeginn einzuplanen. Bei allen übrigen Veranstaltungsformaten (freie Platzwahl/Teilbestuhlung/Stehplätze) beträgt die erforderliche Einlasszeit vor Veranstaltungsbeginn 90 Minuten. Die Einlasszeiten sind den Besuchern vorab mitzuteilen. Werden bei Konzertveranstaltungen Stehplätze oder Plätze nach freier Platzwahl vergeben, so sind Einlasschleusen aufgrund des erhöhten Einlassandrangs einzurichten.
4.2.8 Glas
Für Konstruktionen aus Glas darf nur Sicherheitsglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe (160cm) zu markieren. Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß „Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)“ einzuhalten.
4.2.9 Bolzen, Löcher, Nägel
Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen, das Einschlagen von Nägeln sowie das Schlagen und Bohren von Löchern ist verboten. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Betreiberin.
4.3 Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten
4.3.1 Ausschmückungen
Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und Vorhänge müssen mindestens aus schwerentflammbarem Material (B1 gem. DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien (A gem. DIN 4102 oder A1 gem. DIN EN 13501-1) bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Betreiberin kann die Vorlage eines amtlichen Prüfzeugnisses über die geforderten Eigenschaften des Materials verlangen.
Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Wärmequellen so weit entfernt sein, dass sie durch diese nicht entzündet werden können. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Im Raum (frei) hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben und die Wirkung automatischer Feuerlöscheinrichtungen nicht beeinträchtigt wird. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur solange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf, (Tannen-)Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien genügen nicht den vorgenannten Anforderungen. Über Ausnahmen entscheidet die Betreiberin in Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
4.3.2 Ausstattungen
Ausstattungen, die Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern sind, wie z. B. Wand-, Fußboden- und Deckenelementen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Materialien bestehen. Entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen sind auf Anforderung der Betreiberin vorzulegen.
4.3.3 Requisiten
Requisiten sind Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr. Sie müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
4.3.4 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien:
Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen und Ausschmückungen (Materialien) in der Halle, die nicht genehmigt sind oder diesen technischen Anforderungen oder der NVStättVO nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Veranstalters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch die Betreiberin.
4.4 Besondere Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen
4.4.1 Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase, Pyrotechnik
Die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, pyrotechnischen Gegenständen, explosions- und anderen leicht entzündlichen Stoffen ist verboten. Das Verbot gilt nicht, soweit die Verwendung in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen spätestens 3 Monate vor der Veranstaltung im Einzelfall mit der Betreiberin und der zuständigen Behörde abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt werden und durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.
Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. Der Veranstalter ist für die Einholung der Genehmigung verantwortlich. Die entstehenden Kosten für die behördlichen Genehmigungen und die Absicherung der Veranstaltung bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gehen ebenfalls zu Lasten des Veranstalters. Die Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen und anderen Brandlasten hat grundsätzlich außerhalb der Versammlungsstätte zu erfolgen und darf nur im Einzelfall nach vorheriger Genehmigung durch die Betreiberin in dafür vorgesehenen Magazinen erfolgen.
4.4.2 Brandsicherheitswache, Nebelmaschinen
Mit Ausnahme des Einsatzes von Nebelmaschinen ist beim Einsatz von offenem Feuer und sonstigen feuergefährlichen Handlungen eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr erforderlich. Die Kosten für deren Einsatz trägt der Veranstalter. Der Einsatz von Nebelmaschinen ist unbeschadet dessen rechtzeitig der Betreiberin anzuzeigen.
4.4.3 Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen
Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist nur mit Zustimmung der Betreiberin zulässig („verwahrtes Kerzenlicht").
4.4.4 Brennbare Verpackungsmaterialien
Brennbare Verpackungsmaterialien sind vom Veranstalter unverzüglich aus der Versammlungsstätte zu entfernen. Unter oder auf Bühnen, Tribünen oder Podesten dürfen keinesfalls Verpackungsmaterialien, Abfall oder Reststoffe lagern.
4.4.5 Fahrzeuge
Fahrzeuge in der Versammlungsstätte sind stets genehmigungspflichtig. In Abhängigkeit vom Alter des Fahrzeugs, der Veranstaltung und des Aufstellortes können Sicherheitsmaßnahmen wie eine Inertisierung der Treibstofftanks, das Abklemmen der Batterien und/oder das Aufstellen von Sicherheitswachen erforderlich werden.
4.4.6 Feuer-, Schweiß-, Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten
Alle Arten von „Feuer- und Heißarbeiten" sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Betreiberin zulässig.
4.4.7 Elektrokabel
Elektrokabel müssen so verlegt werden, dass es nicht zu einer gefährlichen Erwärmung kommen kann (abgewickelt, großflächig verteilt und ausreichend durchlüftet). Auf mögliche Stolpergefahren durch Kabel, Schläuche oder Rampen muss durch eine auffällige Kennzeichnung hingewiesen werden.
4.4.8 Verwendung von Luftballons, Drohnen und ferngelenkten Flugobjekten
Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten einschließlich Drohnen in den Hallen und im Freigelände muss im Vorfeld beantragt und von der Betreiberin genehmigt werden. Während der Anwesenheit von Besuchern in den Hallen und im Freigelände ist der Einsatz von Flugobjekten und Drohnen grundsätzlich verboten. Der Betrieb entsprechender Flugobjekte darf zu keiner Zeit sicherheitstechnische Einrichtungen behindern oder beschädigen.
4.5 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
4.5.1 Arbeitssicherheit
Alle Auf- und Abbauarbeiten sind unter Beachtung der geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der DGUV-V 1 „Prävention“, DGUV-V3 und der DGUV-V17/18 sowie der DGUV-Informationen der „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen“ durchzuführen. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen sind für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen selbst verantwortlich. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen haben insbesondere sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer in und auf dem Gelände der Versammlungsstätte anwesender Personen kommt. Gefahrenstellen und Schutzmaßnahmen (Ver- und Gebote) müssen gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ – bei Bedarf auch nur kurzzeitig – gekennzeichnet werden. Soweit erforderlich hat der Veranstalter für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden. Ist dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich bei der Betreiberin zu melden.
4.5.2 Lautstärke, Gehörschutz
Veranstalter von Musikdarbietungen, bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke ist sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden (u. a. Hörsturzgefahr). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 "Veranstaltungstechnik -Tontechnik-" Teil 5: „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik". Sie ist vom Veranstalter zu beachten. Der Veranstalter hat darüber hinaus eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z. B. Ohrstöpsel) konstenlos bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch zu hohe Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern erfolgen kann. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen.
4.5.3 Lärmschutz für Anwohner
Durch die Veranstaltung darf es zu keiner unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung für Anwohner im Umfeld der Versammlungsstätte kommen. Bei Musikveranstaltungen und bei Veranstaltungen mit besonderer Lärmentwicklung sind auf Anordnung der zuständigen Behörden während der Veranstaltung Immissionsschutzmessungen auf Kosten des Veranstalters durchzuführen. Be- und Entladevorgänge von Fahrzeugen im Anlieferungsbereich der Versammlungsstätte dürfen in der Zeit von 22:00 – 6:00 Uhr nur bei geschlossenem Rolltor durchgeführt werden. Bei Überschreitung zulässiger Immissionsschutzwerte kann die Veranstaltung eingeschränkt oder abgebrochen werden.
4.5.4 Laseranlagen
Der Betrieb von Laseranlagen ist meldepflichtig und mit der Betreiberin abzustimmen. Bei dem Betrieb von Laseranlagen sind die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlich optischer Strahlung 2006/25 EG/ OStrV, der DIN EN 60825-1, der DIN EN 12254 sowie bei Showlasern die Anforderungen der DIN 56912 und DGUV Information 203-036 „Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionszwecke“ zu beachten. Laseranlagen der Klassen 3R 3B und 4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen und auf Anforderung von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf ihre sicherheitstechnische Unbedenklichkeit auf Kosten des Veranstalters prüfen zu lassen. Die Prüfbescheinigung ist der Betreiberin vor der Veranstaltung vorzulegen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines vor Ort anwesenden Laserschutzbeauftragten beizufügen.
4.5.5 Rauchverbot
Grundsätzlich besteht in der Versammlungsstätte Rauchverbot, der Veranstalter hat für die Durchsetzung des Rauchverbots während Aufbau, Abbau und Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Das Rauchverbot umfasst auch die Benutzung von E-Zigaretten.
4.5.6 Umgang mit Abfällen
Der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/Abbaus und während der Veranstaltung ist nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle, die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet, wirkungsvoll hierzu beizutragen.
Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände und in die Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wiederverwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem der Betreiberin entgeltpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger Abfall) ist die Betreiberin unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung über zugelassene Servicepartner der Betreiberin zu veranlassen.
4.5.7 Abwasser
Die Entsorgung fester oder flüssiger Abfälle über das Abwassernetz (Toiletten, Kanaleinläufe) ist strengstens verboten. Beim Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf zu achten, dass Fette und Öle gesondert aufgefangen und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden. Reinigungsarbeiten sind stets mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen.
4.5.8 Umweltschäden
Umweltschäden/ Verunreinigungen in und auf dem Gelände der Versammlungsstätte (z. B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich der Betreiberin zu melden.