Allg. Veranstaltungsbedingungen der Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH (AVB)
Hinter einer gelungenen Veranstaltung steckt nicht nur viel Kreativität und Organisationsgeschick, sondern auch ein umfangreiches Regelwerk. Hier können Sie unsere veranstaltungs- und sicherheitsrelevanten Vertragsbestimmungen einsehen.Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten für alle Geschlechterformen.
Präambel
Die Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH (nachfolgend Betreiberin genannt) mit ihren Betriebsstätten Stadthalle Braunschweig, Volkswagen Halle Braunschweig sowie dem Eintracht-Stadion ist Gastgeberin für friedliche Zusammenkünfte aller Art und in allen Formaten. Wir bringen Menschen zusammen und bieten Plattformen für Austausch und Diskurs. Menschen aller Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung, Lebensalter oder Weltanschauung sind bei uns willkommen. Veranstalter sind nicht berechtigt, die Versammlungsstätte zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Veranstalter selbst, von seinen Künstlern oder von Teilnehmern der Veranstaltung. Der Veranstalter bekennt, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte aufweist. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten kann eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellen, welche die Betreiberin berechtigt, den Veranstaltungsvertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Veranstalter bei Vertragsabschluss verschwiegen hat, dass die Veranstaltung entsprechende Inhalte aufweist. Sollte durch Teilnehmer der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Veranstalter für die Unterbindung der Handlung unverzüglich Sorge zu tragen. Sollte der Veranstalter dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die Betreiberin im Rahmen ihres Hausrechts zur Ersatzvornahme und als „ultima ratio“ zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt. Die Betreiberin behält sich vor, bei allen Veranstaltungen in den überlassenen Veranstaltungsräumen und -flächen oder in sonstiger Form ein Statement gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere Antisemitismus, und für Demokratie zu setzen.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) der Betreiberin gelten für die Überlassung von Veranstaltungsflächen, Räumen und Hallen in und auf dem Gelände der Stadthalle Braunschweig, der Volkswagen Halle Braunschweig und des Eintracht-Stadions (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt). Sie gelten zudem für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik.
1.2 Diese AVB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AVB auch für künftige und sich mehrjährig wiederholende Vertragsverhältnisse.
1.3 Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) gelten nicht, wenn die Betreiberin sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden von den vorliegenden AVB abweichende Vereinbarungen im Veranstaltungsvertrag getroffen, haben solche Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AVB.
§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, entscheidungsbefugte Vertreter
2.1 Vertragspartner sind die Betreiberin und der im Veranstaltungsvertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der Betreiberin offen zu legen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber der Betreiberin zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner der Betreiberin für alle Pflichten verantwortlich, die dem Veranstalter nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin.
2.2 Der Veranstalter hat der Betreiberin vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der Betreiberin die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (NVStättVO) wahrnimmt.
2.3 Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.
§ 3 Reservierungen, Vertragsabschluss, Vertragsergänzungen
3.1 Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Veranstaltungsvertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungsoptionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Veranstaltungsvertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.
3.2 Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform. Übersendet die Betreiberin noch nicht signierte Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Veranstaltungsvertrag erst zustande, wenn der Veranstalter die zugesandten Vertragsexemplare signiert, sie innerhalb des im Veranstaltungsvertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die Betreiberin sendet und eine gegensignierte Ausfertigung des Veranstaltungsvertrags zurückerhält. Die Textform gilt auch als erfüllt, wenn Vertragsexemplare mittels elektronischer Signatur signiert werden.
3.3 Um nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen zum Veranstaltungsvertrag zu vereinbaren, ist die jeweilige Erklärung in Textform an den Vertragspartner zu übermitteln und von der anderen Seite zu bestätigen. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch ein Übergabeprotokoll bestätigt werden.
§ 4 Vertragsgegenstand
4.1 Gegenstand des Veranstaltungsvertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der Versammlungsstätte zu dem vom Veranstalter genannten Nutzungszweck, sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Teilnehmerkapazität. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Teilnehmerkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Veranstaltungsvertrag oder als Anlage zum Veranstaltungsvertrag. Werden keine Angaben zu Teilnehmerkapazitäten getroffen, kann der Veranstalter unter Darlegung seine Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Teilnehmerkapazitäten sind zu beachten. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Teilnehmerzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.
4.2 Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben und Eingangsbereiche erhält der Veranstalter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Für die Benutzung der Toiletten ist gegebenenfalls den Toilettenpächtern vom Veranstaltungsteilnehmer ein Entgelt nach Maßgabe des aushängenden Tarifs zu entrichten. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird.
4.3 Die Betreiberin garantiert nicht für Parkplätze in ausreichendem Maße für die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, insbesondere behält sie sich auch kurzfristig eine anderweitige Nutzung des Parkplatzgeländes vor.
4.4 Die in der Versammlungsstätte enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Werkstattbereiche, Technikräume und Büroräume sind nicht Gegenstand des Veranstaltungsvertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Veranstaltungsvertrag oder in einer Anlage zum Veranstaltungsvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle Wand- und Gebäudeflächen sowie für Fenster, Decken und Wandflächen außerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und der Eingangsbereiche. 4.5 Eine Änderung des im Veranstaltungsvertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners bedürfen der vorherigen Zustimmung der Betreiberin in Textform. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der Betreiberin, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen, nicht beeinträchtigt werden.
§ 5 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe
5.1 Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der Betreiberin unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Parteien können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Teilnehmer einen Schaden, ist der Veranstalter zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Betreiberin verpflichtet. Dem Veranstalter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der Betreiberin möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.
5.2 Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der Betreiberin anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
5.3 Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. In der Versammlungsstätte verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung der Versammlungsstätte, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist die Betreiberin berechtigt, einen Reinigungszuschlag vom Veranstalter zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 6 Nutzungsentgelte, Zahlungen
6.1 Das vereinbarte Entgelt einschließlich der zu leistenden Vorauszahlungen ergibt sich aus dem Veranstaltungsvertrag oder aus einer „Leistungs- und Kostenübersicht“, die als Anlage dem Veranstaltungsvertrag beigefügt ist. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle vereinbarten Entgelte zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung mehr als vier Monate, können die vereinbarten Entgelte an aktuelle Marktpreisentwicklungen um bis zu 10 % angepasst werden. Dies gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen. Die Umstände, welche zur Anpassung berechtigen, sind vom jeweiligen Vertragspartner konkret darzulegen. Eine Preisanpassung kann ein Mal pro Jahr ab Vertragsschluss gerechnet erfolgen. Eine Preisanpassung in diesem Rahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht auf Umstände zurückzuführen ist, welche der jeweilige Vertragspartner einseitig zu vertreten hat. Führt eine Preisanpassung zu einer unzumutbaren Erhöhung oder Senkung der insgesamt zu zahlenden Entgelte, werden die Vertragsparteien in Nachverhandlungen über die Preisanpassung treten.
6.3 Die Betreiberin ist ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für die kurzfristige Bereitstellung noch nicht beauftragter Leistungen oder für die kurzfristige Änderung bereits beauftragter Leistungen – soweit diese noch umsetzbar sind – mit einem Preisaufschlag von bis zu 20 % zu versehen.
6.4 Der Umfang und die vom Veranstalter zu tragenden Kosten für personelle Sicherheitsleistungen (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache) hängen von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Teilnehmer und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risiken im Einzelfall ab. Sie lassen sich bei Vertragsabschluss noch nicht exakt bestimmen. Die Festlegung des Umfangs notwendiger Sicherheitsmaßnahmen erfolgt im Zuge der Bewertung der Veranstaltung durch die Betreiberin in Abstimmung mit den für die Sicherheit und den Brandschutz zuständigen Stellen.
6.5 Soweit im Veranstaltungsvertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen nach Rechnungstellung durch den Veranstalter innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto der Betreiberin zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Betreiberin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (2) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- Euro gemäß § 288 (5) BGB zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die Betreiberin gemäß § 288 (1) BGB berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.
6.6 Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist die Betreiberin berechtigt, vor der Veranstaltung angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 7 Kartenvorverkauf, Teilnehmerzahlen, Einlasszeit
7.1 Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf bei öffentlichen Veranstaltungen obliegt dem Veranstalter.
7.2 Einnahmen des Veranstalters aus Kartenvorverkauf und Einnahmen für Eintrittsentgelte an der Kasse vor Ort werden bis zur Höhe der Ansprüche der Betreiberin im Voraus an die Betreiberin abgetreten.
7.3 Durch eigenes Personal oder durch Servicepartner der Betreiberin vereinnahmte Eintrittsgelder werden von der Betreiberin erst nach der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter abgerechnet.
7.4 Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten genehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässige Teilnehmerzahl sind wesentliche Vertragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der Betreiberin abzustimmen. Bei Verwendung eines elektronischen Ticketsystems ist der Betreiberin unaufgefordert ein Musterticket zuzusenden. Der Veranstalter ist vor Abstimmung dieser Punkte mit der Betreiberin nicht berechtigt, mit dem Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen. In Ausnahmefällen können auf Wunsch des Veranstalters auch Hardtickets verkauft werden. Diese können über die Hausdruckerei der Betreiberin produziert werden. Bei Verwendung von Hardtickets ist der gesamte Kartensatz (einschließlich Presse-, Ehren-, Teilnehmerkarten etc.) des Veranstalters vor Beginn des Vorverkaufs zur Kontrolle und Kennzeichnung vorzulegen. Nur gekennzeichnete Karten berechtigen zum Eintritt. Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Sicherheitsgründen auf Anforderung der Betreiberin verpflichtet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangskontrolle zu treffen.
7.5 Bei Veranstaltungen mit platzgenauer Reihenbestuhlung sind 60 Minuten (bis 3.400 Teilnehmer) bzw. 90 Minuten (bei über 3.400 Teilnehmern) Besuchereinlasszeit vor Veranstaltungsbeginn einzuplanen. Bei allen übrigen Veranstaltungsformaten (freie Platzwahl/Teilbestuhlung/Stehplätze) beträgt die erforderliche Einlasszeit vor Veranstaltungsbeginn 90 Minuten (bis 3.400 Teilnehmer) bzw. 120 Minuten (ab 3.400 Teilnehmer). Die Einlasszeiten sind den Teilnehmern vorab mitzuteilen.
7.6 Bei freier Platzwahl sind mindestens 8 % der genannten maximalen Gesamtplätze als Platzreserve zu sperren. 7.7 Der Betreiberin stehen für jede Veranstaltung Sitzplätze für Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienst, Sicherheitskräfte oder sonstige Anforderungen unentgeltlich zur Verfügung. Die Anzahl dieser Sitzplätze bestimmt sich nach Art der Veranstaltung, der Teilnehmerzahl, veranstaltungsbezogener Sicherheitskriterien und behördlicher Anforderungen.
§ 8 Vermarktung und Werbung, Sponsoren
8.1 Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, am Gebäude oder an Wänden, Fenstern, Säulen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Betreiberin. Dies gilt auch für Werbung des Veranstalters für Dritte oder Drittveranstaltungen innerhalb der Versammlungsstätte.
8.2 Der Veranstalter hat keinen Anspruch darauf, dass bestehende Eigen- und Fremdwerbung der Betreiberin abgehängt, verändert oder während der Veranstaltung eingeschränkt wird. Die Betreiberin ist insbesondere vor Veranstaltungsbeginn, in der Pause und nach der Veranstaltung berechtigt, in den Veranstaltungsräumen und den dazugehörigen Nebenflächen Veranstaltungsvorschauen und Werbeeinblendungen über stationäre und elektronische Medien vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Veranstalters besteht.
8.3 Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten und Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Teilnehmer zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Teilnehmer und der Betreiberin.
8.4 Der Veranstalter ist bei der Bewerbung der Veranstaltung und bei Gestaltung der vorgesehenen Werbematerialien verpflichtet, die Corporate Identity der Betreiberin (z. B. Logo) konsistent einzuhalten, soweit diese verwendet wird. Die Betreiberin ist berechtigt, vom Veranstalter bei der Gestaltung der Eintrittskarten zu verlangen, dass das Logo der Betreiberin, unter Berücksichtigung der Maßgaben von Ziffer 8.3., auf der Vorderseite der Eintrittskarten platziert wird. Die entsprechenden Vorlagen zum Corporate Design und Logo der Betreiberin werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die Betreiberin bereitgestellt.
8.5 Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten durch den Veranstalter ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der Betreiberin zulässig (vgl. Ziffer 8.1). Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen in der Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.
8.6 Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die dadurch entstehen, dass die vom Veranstalter zur Bewerbung seiner Veranstaltung • im Veranstaltungskalender • auf der Webseite • auf Social Media Plattformen (Instagram, TikTok, Facebook etc.) • in Newslettern, Broschüren • Zeitungen, Zeitschriften und vergleichbarer Medien (digital und print) • auf Werbemitteln und Tickets bereitgestellten Bild- und Tondateien sowie sonstige marken- und kennzeichenrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Logos, Werbeslogans) gegen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Marken- und Kennzeichenrechte, Wettbewerbsrechte, Bild- und Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
8.7 Aufnahmen von der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen zur gewerblichen Verwendung sowie deren Logos und Namen dürfen nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch die Betreiberin gemacht bzw. verwendet werden.
8.8 Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, zuvor durch die Betreiberin schriftlich genehmigen zu lassen.
8.9 Die Betreiberin ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen Werbeträgern im Foyer und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.
8.10 Die Betreiberin ist berechtigt, kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungsstätte, Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Es erfolgt eine vorherige Abstimmung mit dem Veranstalter.
§ 9 Bewirtschaftung, Merchandising, Garderobe
9.1 Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Versammlungsstätten steht allein der Betreiberin und den mit der Betreiberin vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu. Der Veranstalter hat bei geschlossenen Veranstaltungen eine ordnungsgemäße Disposition zu ermöglichen, eventuelle Wünsche bezüglich der Bewirtschaftung bis sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden und mit der Betreiberin bzw. dem Gastronomieunternehmen abzustimmen. Dem Veranstalter ist es mit Ausnahme der Verpflegung für Künstler sowie Mitwirkenden nicht gestattet, selbst oder über einen Dritten (Caterer) Speisen und Getränke in die Versammlungsstätte einzubringen, sofern die Betreiberin hierzu nicht ausdrücklich die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Zahlung eines angemessenen Entgelts (Catering-Ablöse) und dem Nachweis des Vorliegens der gaststättenrechtlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.
9.2 Der Veranstalter ist während seiner Veranstaltung lediglich berechtigt sogenannte veranstaltungsbezogene Produkte wie Programmhefte und Merchandisingartikel zu vertreiben. Für die Nutzung bzw. Errichtung von Verkaufsständen, ausschließlich an von der Betreiberin festgelegten Standorten bzw. für den Verkauf außerhalb der Verkaufsstände, hat er die vorherige schriftliche Zustimmung der Betreiberin einzuholen, die diese gegen Zahlung einer Vergütung erteilt.
9.3 Die Bewirtschaftung der Teilnehmer-Garderobe erfolgt durch die Betreiberin. Die Betreiberin trifft die Entscheidung, ob oder in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Teilnehmer durch den Veranstalter zur Abgabe der Garderobe anzuhalten. Die ortsübliche Garderobengebühr ist nach Maßgabe des ausgehängten Tarifs von den Teilnehmern zu entrichten. Einnahmen aus Garderobenentgelten werden zur Deckung der Bewirtschaftungskosten herangezogen. Die Einnahmen aus der Garderobenbewirtschaftung stehen ausschließlich der Betreiberin zu. Für Wertgegenstände, Geld oder Schlüssel in Taschen oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen.
9.4 Zur Reduzierung von Sicherheitsrisiken gilt ein Verbot zur Mitnahme von Taschen oder Rucksäcken, die das DIN A4-Format (21 cm x 29,7 cm) überschreiten, bei allen öffentlichen Veranstaltungen. Um die Prozesse beim Einlass zu beschleunigen, bitten wir alle Teilnehmer frühzeitig zu informieren. Der Veranstalter verpflichtet sich, einen Hinweis auf das Taschenverbot auf den Eintrittskarten abzudrucken. Der Aufdruck ist Pflicht. Die Betreiberin kann Karten ohne Aufdruck als unzulässig ablehnen.
9.5 Der Veranstalter kann bei nichtöffentlichen Veranstaltungen gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Garderobe für Teilnehmer mit Personal besetzt wird. Beauftragt der Veranstalter keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die Betreiberin keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe innerhalb der allgemein zugänglichen Garderobenbereiche. Der Veranstalter trägt in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für abhanden gekommene Garderobe und darin befindliche Wertgegenstände der Teilnehmer seiner Veranstaltung.
§ 10 Dienstleister
Die gesamten Dienstleistungen, wie z. B. Technik, Reinigung, Dekoration, FM-Dienstleistungen, Sicherheit etc., bei Veranstaltungen aller Art in der Versammlungsstätte und auf dem zugehörigen Freigelände, sind ausschließlich mit genehmigten Partnern der Betreiberin durchzuführen.
§ 11 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben
11.1 Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.
11.2 Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der NVStättVO einzuhalten.
11.3 Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Niedersächsisches Feiertagsgesetz) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt, seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen.
11.4 Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Allgemeine Veranstaltungsbedingungen der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH / Stand Dezember 2023 7 Künstlersozialkasse und die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.
§ 12 Funknetze/W-LAN
Der Veranstalter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Betreiberin eigene Funknetzwerke oder WLAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Access-Points in Betrieb zu nehmen. Sollten diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können sie ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf Grund von Störungen bleibt vorbehalten.
12.2 Veranstalter, die den Internetanschluss (LAN oder W-LAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Teilnehmern zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird die Betreiberin für Verstöße des Veranstalters, seiner Teilnehmer oder sonstiger „im Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch genommen, ist die Betreiberin vom Veranstalter gegenüber allen finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
§ 13 GEMA/GVL
13.1 Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die Betreiberin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL vom Veranstalter verlangen.
13.2 Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die Betreiberin vom Veranstalter die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.
§ 14 Haftung des Veranstalters, Versicherung
14.1 Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.
14.2 Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die Betreiberin zurückzugeben, indem er sie von der Betreiberin übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
14.3 Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
14.4 Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
14.5 Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden der Betreiberin und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der Betreiberin, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.
14.6 Der Veranstalter ist zum Abschluss einer deutschen Veranstalter-Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet. Die VeranstalterHaftpflichtversicherung ist der Betreiberin spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:
• für Personenschäden 5.000.000,- Euro (in Worten: fünf Millionen Euro)
• für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und Mietsachfolgeschäden 1.000.000,- Euro (in Worten: eine Million Euro)
Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Veranstalters im Verhältnis zu der Betreiberin oder gegenüber Dritten.
§ 15 Haftung der Betreiberin
15.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiberin auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) an der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der Betreiberin bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.
15.2 Die Betreiberin übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung des Veranstalters kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten des Veranstalters beauftragt werden.
15.3 Die Betreiberin haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die der Veranstalter auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Betreiberin erleidet oder wenn die Betreiberin ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der Betreiberin auf Schadenersatz ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Veranstaltungsvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
15.4 Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die Betreiberin zu vertreten, haftet die Betreiberin abweichend von Ziffer 15.3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der Betreiberin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. 15.5 Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 15.3 und 15.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen der Betreiberin.
§ 16 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung
16.1 Führt der Veranstalter aus einem von der Betreiberin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Veranstaltungsvertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
• bis zu 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20 %
• bis zu 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 %
• bis zu 6 Monaten vor Veranstaltungsbeginn 60 %
• danach 80 % der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Ausfallentschädigung fällt auch bei räumlicher Verkleinerung oder Teilabsagen anteilsmäßig an.
16.2 Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Feuerwehr, Garderoben- und Toilettenpersonal, Technik etc.), sind vom Veranstalter auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten, sofern sie nicht in den Nutzungsentgelten gemäß 16.1 oder 16.2 enthalten und ausgewiesen sind. Des Weiteren hat der Veranstalter Dritten infolge der Veranstaltungsabsage entstehende Kosten zu erstatten, die diese im Hinblick auf die geplante Veranstaltung aufgewendet haben. Dies gilt insbesondere für den Pächter der Gastronomie.
16.3 Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt nach Ziffer 16.1 und 16.2 bedürfen der Textform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der Betreiberin eingegangen sein. Ist der Betreiberin ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung. Allgemeine Veranstaltungsbedingungen der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH / Stand Dezember 2023 9
16.4 Gelingt es der Betreiberin, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Veranstalter zum Schadenersatz gemäß Ziffer 16.1 und 16.2 verpflichtet, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin im ähnlichen Zeitraum möglich gewesen wäre. Sofern es sich bei der Überlassung an einen Dritten um eine termingebundene Ersatzveranstaltung handelt (z. B. Neujahrskonzert), welche jedoch nicht den Deckungsbetrag der ursprünglichen Veranstaltung erreicht, bleibt der Veranstalter zum Ausgleich der Differenz als Schadenersatz verpflichtet.
16.5 Die Betreiberin ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter den Veranstaltungsvertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalter-Haftpflichtversicherung nicht erfolgt,
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, d) der im Veranstaltungsvertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der Betreiberin wesentlich geändert wird,
e) der Veranstalter bei Vertragsschluss die Betreiberin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei der Veranstaltung mit stark polarisierenden politischen, radikalen oder antisemitischen Inhalten, Künstlern oder Rednern zu rechnen ist, welche die Erstellung und Abstimmung eines speziellen Sicherheitskonzeptes nach § 43 Abs. 1 NVStättVO erforderlich machen,
f) gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Veranstalter verstoßen wird,
g) der Veranstalter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der Betreiberin oder gegenüber Behörden oder der GEMA/GVL nicht nachkommt,
h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
16.6 Macht die Betreiberin von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 16.6 genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die Betreiberin muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. #
16.7 Die Betreiberin ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
16.8 Ist der Veranstalter eine Agentur, so steht der Betreiberin und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Veranstaltungsvertrag mit der Betreiberin vollständig übernimmt und auf Verlangen der Betreiberin angemessene Sicherheit leistet.
§ 17 Abbruch von Veranstaltungen
Bei Verstoß gegen wesentliche Veranstaltungsbedingungen, gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen kann die Betreiberin vom Veranstalter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Betreiberin berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. Der Veranstalter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. Weitergehende Ansprüche gegen den Veranstalter wegen Schadensersatzes bleiben unberührt.
§ 18 Höhere Gewalt
18.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
18.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
18.3 Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung nach Ziffer 18.2 bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungspflichten frei.
18.4 Die Anzahl der anwesenden Teilnehmer sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung, deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
18.5 Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Energieversorgung für die Versammlungsstätte insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitliche Anordnungen, die außerhalb der Einflusssphäre der Betreiberin liegen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in einem solchen Fall für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
§ 19 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
19.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der Betreiberin nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Betreiberin anerkannt sind.
19.2 Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich beim Veranstalter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit der Veranstalter diesem Personenkreis nicht angehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 20 Datenverarbeitung, Datenschutz
20.1 Die Betreiberin überlässt dem Veranstalter das im Veranstaltungsvertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die Betreiberin übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Veranstalter ist seinerseits verpflichtet, alle betroffenen Personen, deren Daten an die Betreiberin im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung übermittelt werden, über die in Ziffer 20.2 bis 20.5 bestimmten Zwecke zu informieren.
20.2 Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der Betreiberin zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die Betreiberin die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.
20.3 Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts- und Rettungsdienst übermittelt werden.
20.4 Die Betreiberin behält sich vor, die Daten des Veranstalters und der von ihm benannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffer 20.1 bis 20.3 genannten Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung von Werbung zu nutzen. Die betroffene Person hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst als E-Mail an info@stadthalle-braunschweig.de gesendet werden.
20.5 Die Betreiberin verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Veranstalter erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach fünf Jahren von der Betreiberin gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird.
20.6 Sollte eine betroffene Person mit der Speicherung oder im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die Betreiberin auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Zu diesem Zweck kann die betroffene Person jederzeit eine E-Mail an info@stadthalle-braunschweig.de senden. Auf Wunsch erhält die betroffene Person unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die Betreiberin über sie gespeichert hat.
§ 21 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
21.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Veranstaltungsvertrag ist Braunschweig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
21.2 Sofern der Veranstalter Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Veranstaltungsvertrag oder im Zusammenhang mit diesem Veranstaltungsvertrag Braunschweig als Gerichtsstand vereinbart.
21.3 Sollten einzelne Klauseln dieser AVB, des Veranstaltungsvertrags, der Mitteilung sicherheitsrelevanter Daten zur Durchführung von Veranstaltungen oder der Messe- und Ausstellungbestimmungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.